Hin und wieder kann es passieren, dass einige unzufriedene MitbürgerInnen auf die Einhaltung optisch unbeeinträchtigter Gartennutzung achten oder sogar pochen.
Obwohl ein Spielturm eine sog. „bauliche Errichtung“ darstellt, dient er nicht als klassischer Aufenthaltsraum und erst recht nicht als „Wohnung“ im eigentlichen Sinne.
Ein Spielturm darf auf Privatgelände i.d.R. also genehmigungsfrei aufgestellt werden.
Allerdings kann ein Spielturm als sog. „Nebenanlage“ gewertet werden, über deren Zulässigkeit dann die vor Ort geltenden Bebauungskriterien entscheiden.
Daher lohnt sich das Einholen von Informationen, bevor mit dem Aufbau begonnen wird.
Leider gibt es immer wieder Nachbarn, die sich an einem Spielturm stören. Schon häufiger wurden damit auch Gerichte bemüht.
Die Urteile fielen, je nach Gemeinde oder Bundesland, sehr differenziert aus.
Es gibt jedoch für einige Punkte nahezu einheitliche Regelungen:
Die Wandhöhe des zu errichtenden Spielturms regelt auch die erforderliche Abstandstiefe.
In Wohngebieten beträgt sie mindestens drei Meter, was 0,2 H entspricht (H= festgelegte Maßeinheit).
Je nach Region können diese Vorgaben abweichen.
Der „Königsweg“ ist das Gespräch mit den Nachbarinnen und Nachbarn vor der Errichtung des Spielturms!